17.1 hiervor). «Ungefähr im April» ist kein zwingender Widerspruch zu «gut möglich, … schon im Februar», zumal bis zur Einvernahme mindestens ein halbes Jahr vergangen ist, in welchem der Privatkläger mit der Beschuldigten sehr viel erlebt und unternommen hat. Der Privatkläger hat offenbar ganz allgemein Mühe mit Zahlen bzw. mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen und Begebenheiten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 478, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist anzumerken, dass die voneinander abweichenden Beträge im Hinblick auf die vielen Bezüge innert relativ kurzer Zeit (pag.