666 f.). So ist es zwar zutreffend, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2015 zu Protokoll gab, er habe die Beschuldigte ungefähr im April kontaktiert bzw. kennen gelernt (pag. 32, Z. 65), um am 4. November 2015 auf Vorhalt seiner ab dem 19. Februar 2015 markierten Geldbezüge für «A.________» zu antworten, es sei gut möglich, dass er «A.________» bereits im Februar kennengelernt habe (pag. 41, Z. 247). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor erster Instanz offenbart diese Aussage mitnichten eine «hohe Suggestionsempfindlichkeit» des Privatklägers (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Ziff. 17.1 hiervor).