Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers für die Schilderung des hier zu beurteilenden Vorfalls ist damit in hinreichendem Mass gegeben. 17.3 Abklärung der Aussagequalität Die Vertretung des Privatklägers führte in seinen Parteivorträgen richtigerweise aus, dass die Aussagen des Privatklägers nicht gegliedert, zeitlich ungenau und schwierig einzuordnen seien. Weiter würden sich die genannten Geldbeträge in den Befragungen unterscheiden. Daraus alleine könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Angaben des Privatklägers ungenau seien (pag. 416; pag. 666 f.).