Nichts Anderes geht aus den Verlaufsberichten seiner Therapiesitzungen hervor. Insgesamt liegt beim Privatkläger eine psychische Erkrankung vor, welche zu Einschränkungen in der Urteilsfähigkeit führt. Diese Einschränkungen beziehen sich jedoch einzig auf selektive und spezifische Situationen im finanziellen Bereich. Dennoch vermochte es der Privatkläger grundsätzlich seine finanziellen Alltagsaufgaben wahrzunehmen und ist in der Lage die Gesamtsituationen wahrzunehmen und zu verstehen. Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers für die Schilderung des hier zu beurteilenden Vorfalls ist damit in hinreichendem Mass gegeben.