22 nicht zuletzt an der oberinstanzlichen Verhandlung – frei über sich und sein Umfeld, aber auch über das Rand- und das Kerngeschehen Auskunft erteilen. So vermochte er einzelne Abläufe und Gesprächsinhalte differenziert wiederzugeben. Der Privatkläger wurde im Verlauf des Verfahrens mehrmals befragt und vermochte diesen Befragungen ohne Einschränkungen zu folgen und stellte dabei seine Fähigkeiten unter Beweis, autonom über seine Erlebnisse zu berichten. Nichts Anderes geht aus den Verlaufsberichten seiner Therapiesitzungen hervor.