Weiter erklärt Dr. med. H.________, dass die Bewusstseinseinlage und Orientierung gegeben seien, die Wahrnehmung durch die Grunderkrankung aber teilweise beeinflusst sei. Es liege ein grundsätzliches Grundverständnis für die Gesamtsituation vor. Die Bildung eines adäquaten Urteils sei einerseits durch die emotionale Überlagerung (Wunsch nach Familiengründung) und andererseits allenfalls durch die psychische Grunderkrankung beeinflusst (pag. 5 der Krankenakten). Die Erkrankung des Privatklägers war vorliegend nicht geeignet, sich derart massiv auf die oben erwähnten Fähigkeiten auszuwirken, dass diesbezüglich mit ernsthaften Einschränkungen zu rechnen wäre.