4 der Krankenakten). Aus Sicht von Dr. med. H.________ bestehe eine selektive, auf spezifische Situationen beschränkte Hilfs- und Schutzbedürftigkeit im Bereich Finanzen. Der Privatkläger sei grundsätzlich in der Lage seine finanziellen Alltagsaufgaben zu erledigen. Die Schutzbedürftigkeit sei zum Zeitpunkt entstanden, als er zunehmend den nachvollziehbaren Wunsch einer Familiengründung verfolgt habe (pag. 4 der Krankenakten). Eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit bestehe aus Sicht des behandelnden Arztes weitgehend isoliert für den Bereich finanzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Familiengründung.