21 der Aussagetüchtigkeit lautet: Verfügt die aussagende Person «über die kognitiven Voraussetzungen, die zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage erforderlich sind?» (vgl. dazu ausführlich LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 53 ff. mit weiteren Hinweisen).