64 der Krankenakten). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2015 eröffnete die KESB N.________ ein Erwachsenenschutzverfahren und beauftragte unter anderem den Sozialdienst Q.________ damit, einen Arztbericht einzuholen, der über die Urteilsfähigkeit des Privatklägers Auskunft gebe (pag. 9 ff. der Krankenakten). Diese Verfügung wurde unter anderem dem Privatkläger eröffnet (pag. 11 der Krankenakten). Der Sozialdienst Q.________ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die P.________ AG um ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes des Privatklägers (pag. 12 der Krankenakten).