Zuvor erfolgte am 17. September 2015 seitens der Psychiatrischen Dienste P.________ AG bzw. Dr. med. H.________ eine Gefährdungsmeldung zu Handen der KESB N.________ (pag. 17 ff.), nachdem am 14. September 2015 eine Einzeltherapiesitzung bei Dr. med. H.________ stattgefunden hatte. Aus dem Verlaufseintrag dieser Sitzung geht hervor, dass Dr. med. H.________ dem Privatkläger seine Ansicht mitteilte, wonach er eine Beistandschaft unterstützen würde und der Privatkläger ihm daraufhin geantwortet habe «Geld sei doch nicht wichtig.» (pag. 64 der Krankenakten).