Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF- DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Die Ergebnisse dieser Aussagenanalyse sind sodann mit den übrigen Beweismitteln in Verbindung zu bringen bzw. mit diesen abzugleichen.