654, Z. 8.10). Sie habe sich unterbinden lassen, weshalb sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 14). Ein Schwangerschaftstest sei nie Thema gewesen zwischen ihnen. Er sei derjenige gewesen, der mit anderen Frauen habe Kinder zeugen wollen. Er habe ihr einmal einen solchen Test gekauft, sie habe ihn aber nicht gemacht (pag. 654, Z. 17-21). Sie habe ihm nie einen solchen Test gezeigt, da sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 25). Der Test sei auch von niemandem anderen gewesen. Sie habe den Privatkläger auch nicht anderweitig glauben lassen, dass sie schwanger sei (pag. 654, Z. 28 u. Z. 31).