Die Beschuldigte habe ihm den Test gebracht (pag. 645, Z. 38 f.). Der Test müsse vor der ersten Thailandreise gemacht worden sein (pag. 645, Z. 44 f.). Die Beschuldigte sei bei allen drei Thailandreisen dabei gewesen (pag. 646, Z. 6 f.). Ein grosser Betrag des abgehobenen Geldes sei nach Deutschland gegangen (pag. 646, Z. 28). Sie hätten auch grosse Beträge mit nach Thailand genommen. Sie hätten die Beträge auf drei Personen aufgeteilt, da sie einzeln nicht so viel Geld über den Zoll hätten nehmen können (pag. 646, Z. 31 ff.). Die Beschuldigte habe immer Geld benötigt, wahrscheinlich auch für die Tickets der Reisen.