, S. 9-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die übrigen Beweismittel wird im Rahmen der Aussagenwürdigung einzugehen sein. 15.2 Aussagen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren 15.2.1 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte vorab seine bisher im Verfahren gemachten Aussagen. Er habe immer die Wahrheit gesagt (pag. 643, Z. 11 f.). Soweit für die Beantwortung der Beweisfragen von Relevanz, erklärte der Privatkläger sodann, dass immer er selbst die Bargeldbezüge vorgenommen habe und er sämtliches Geld an die Beschuldigte übergeben habe (pag. 643, Z. 24 u. Z. 29).