Andererseits sind als subjektive Beweismittel mehrere Einvernahmen der Beteiligten vorhanden. Das Gericht kann auf die Aussagen von C.________ (als Auskunftsperson: pag. 31 ff.; pag. 36 ff.; pag. 78 ff. und als Privatkläger: pag. 82 ff.; pag. 399 ff.) sowie auf diejenigen von A.________ (als Beschuldigte: pag. 18 ff.; pag. 391 ff.) und von O.________ (als Zeuge: pag. 101 ff.) zurückgreifen. Sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger wurden oberinstanzlich erneut einvernommen (pag. 642 ff.).