Weiter bestreitet die Beschuldigte, vom Privatkläger Geld für ihre Kolleginnen erhalten und für sich oder den Privatkläger in Thailand ein Haus gekauft zu haben. Im Übrigen bestreitet die Beschuldigte weitere – über die CHF 15'000.00 und die Zahlungen für sexuelle Dienstleistungen hinausgehende – Geldbeträge erhalten zu haben (pag. 468 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bestritten ist ferner, dass die Beschuldigte vom Privatkläger Geld für eine Renovation bzw. einen Farbanstrich eines Hauses von Verwandten in Deutschland erhältlich gemacht hat.