Die erste Reise fand vom 13. April bis 5. Mai 2015, die zweite Reise vom 8. bis 20. Juli 2015 und die dritte Reise vom 24. Juli bis 10. September 2015 statt (pag. 371). Unbestritten ist weiter, dass der Privatkläger jeweils mit der Beschuldigten nach Thailand reiste und diese Reisen jeweils bezahlte. Der Privatkläger kam in Thailand für Kost und Logis (teilweise in Hotels) auf, gab Geld für weitere Frauen, für Verlobung(en) und Schmuck aus. Von der Be-