Daneben erfolgten vier Vergütungen bzw. Einzahlungen (inkl. Gebühren und Spesen) an G.________ von total CHF 46'040.00. Alles in allem ist damit unbestritten, dass der Privatkläger in der genannten Zeitspanne von Februar bis Oktober 2015 Geldbezüge und Überweisungen von rund CHF 400'000.00 tätigte. Aus dem annullierten Pass des Privatklägers ergibt sich weiter, dass er in der fraglichen Zeit drei Mal in Thailand war. Die erste Reise fand vom 13. April bis 5. Mai 2015, die zweite Reise vom 8. bis 20. Juli 2015 und die dritte Reise vom 24. Juli bis 10. September 2015 statt (pag.