4 f. Krankenakten) besteht beim Privatkläger ein psychischer Schwächezustand im Sinne einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04); es bestehen im Ausmass schwankende paranoide Wahninhalte, Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen, zeitweise bestanden auch akustische Halluzinationen. Unbestritten ist im Weiteren, dass einerseits die finanzielle Situation des Privatklägers über Jahre hinweg bis etwa Mitte 2014 beständig gewesen ist, dann aber ab den verschiedenen Konten des Privatklägers (bei der L.________ und der J._____