468, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger jedenfalls seit Herbst 2009 an einer psychischen Erkrankung (sich erstmals manifestierend im militärischen Wiederholungskurs 2009) leidet. Gemäss ärztlicher Einschätzung von Dr. med. H.________ vom 13. November 2015 (pag. 4 f. Krankenakten) besteht beim Privatkläger ein psychischer Schwächezustand im Sinne einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04);