Ferner ist unbestritten, dass die Beschuldigte vom Privatkläger Geld erhielt, über einen gewissen Zeitraum mit dem Privatkläger in (teilweise auch sexuellen) Kontakt stand und mit ihm nach Thailand reiste. Die Beschuldigte bestreitet sodann nicht, mit dem Privatkläger über den Kauf eines Hauses in Thailand gesprochen zu haben. Unbestritten ist schliesslich, dass die Beschuldigte in U.________ und T.________ arbeitete und mit dem Privatkläger nach Deutschland reiste (pag. 468, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).