12. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz führte zum unbestrittenen Sachverhalt zutreffend aus, dass der Privatkläger die Beschuldigte über ein Kontaktinserat kennenlernte und diese daraufhin in einem Studio in T.________ aufsuchte, wo es zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung kam. Der Privatkläger besuchte auch andere Prostituierte. Ferner ist unbestritten, dass die Beschuldigte vom Privatkläger Geld erhielt, über einen gewissen Zeitraum mit dem Privatkläger in (teilweise auch sexuellen) Kontakt stand und mit ihm nach Thailand reiste.