Die Beschuldigte mache bezüglich dieses Hauses dagegen widersprüchliche Aussagen. Die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten 13 seien von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden. Dasselbe widersprüchliche Aussageverhalten zeige sie bezüglich des erhaltenen Geldes von CHF 15'000.00. Die Vorinstanz habe mithin zu Recht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt (pag. 667).