Hervorzuheben sei ein Eintrag von Dr. med. H.________ vom 1. September 2015, wonach sich der Privatkläger telefonisch aus Thailand gemeldet habe. Der Privatkläger erzählte Dr. med. H.________, dass er sich zurzeit in Thailand in dem Haus befinde, welches er finanziert habe. Dabei handle es sich um die absolute Realität und nicht um einen Teil einer Wahnvorstellung. Dies stimme auch mit den Bankbelegen überein, wonach es um die Renovation eines Hauses in Thailand gegangen sei und vorab mit dem Bruder des Privatklägers Rücksprache genommen worden sei. Die Beschuldigte mache bezüglich dieses Hauses dagegen widersprüchliche Aussagen.