Er sei eben gerade nicht zur Polizei gegangen, um eine Geschichte zu erzählen. Daraus folge, dass der Privatkläger der Beschuldigten einzig Darlehen gewährt habe. Seine Aussagen seien zudem im Kerngeschehen konstant. Aufgrund seiner Erkrankung seien sie zeitlich ungenau, nicht gegliedert und die Geldbeträge seien nicht konstant wiedergegeben worden. Aufgrund der hohen Anzahl an Geldbezügen sei dies nachvollziehbar (pag. 666). Im Weiteren würden sich seine Ausführungen mit den Angaben des Bruders, des Arztes und der KESB decken. Hervorzuheben sei ein Eintrag von Dr. med.