Im Übrigen wisse sie nicht, was mit dem Geld geschehen sei. Dass die Beträge einen Bezug zur Beschuldigten aufweisen würden, gehe aus der Zusammenstellung und den Örtlichkeiten der Geldbezüge hervor. Diese seien immer dort erfolgt, wo die Beschuldigte gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe eine überzeugende Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen vorgenommen. Wesentlich sei, wie alles begonnen habe. Der Privatkläger habe die Polizei aufgesucht, um die Adresse von «A.________» erhältlich zu machen, um diese betreiben zu können. Er sei eben gerade nicht zur Polizei gegangen, um eine Geschichte zu erzählen.