11. Argumente des Privatklägers Der Rechtsbeistand des Privatklägers erachtete die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz ebenfalls als zutreffend. Die vorgenommene Vermögensdisposition ergebe sich aus der vorliegenden Zusammenstellung und sei damit erstellt. Die Beschuldigte mache dagegen geltend, dass sie vom Privatkläger einzig für erbrachte Liebesdienste bezahlt worden sei und einmal ein Geschenk im Umfang von CHF 15'000.00 erhalten habe. Im Übrigen wisse sie nicht, was mit dem Geld geschehen sei.