Zudem würden nicht einzig die Aussagen des Privatklägers vorliegen. Diese würden mit den Bankunterlagen, den Aussagen des Bruders, den Ausführungen des Arztes und der KESB korrelieren. Die Aussagen der Beschuldigten dagegen seien von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden (pag. 664 f.).