Er habe seine Abhängigkeit von der Beschuldigten thematisiert und gesagt, dass er auf die Warnsignale nicht habe reagieren können. So zum beispielsweise als sie im Flugzeug wütend geworden sei und ihm damit gedroht habe, dass sie das Kind auf der Toilette wegmachen werde oder als sie ihm gesagt habe «Baby weg» und eine wegwerfende Geste gemacht habe. Diese Ausführungen könnten nicht erfunden werden und könnten nicht auf wahnhaften Vorstellungen basieren. Es handle sich um realitätsnahe Ausführungen. Zudem würden nicht einzig die Aussagen des Privatklägers vorliegen.