12 krankung möglich gewesen sei, solche Schilderungen ohne jegliche Grundlagen zu machen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz würden seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz habe dies zutreffend begründet. Er habe seine Abhängigkeit von der Beschuldigten thematisiert und gesagt, dass er auf die Warnsignale nicht habe reagieren können.