Es sei deshalb zu Recht auf eine Begutachtung verzichtet worden (pag. 664). Weiter hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass offenbleiben könne, ob die Beschuldigte bereits am Telefon verstanden habe, was der Privatkläger tatsächlich gewollt habe. Die Reaktion der Beschuldigten sei folgerichtig gewesen, habe sie sich doch eine Verdienstmöglichkeit sichern wollen. Als sie gemerkt habe, dass sie ihn mit seinem Kinderwunsch habe an sich binden können, habe sie ihn nicht mehr losgelassen. Es stelle sich die Frage, ob es dem Privatkläger aufgrund seiner Er-