Moralische Bedenken habe er keine gehabt. Die Widersprüche versuche er nicht zu verstecken und könne sie sich nicht erklären, da sie eben mit seiner Erkrankung zusammenhängen. Die Vorinstanz sei schliesslich zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Wiedergabefähigkeit des Privatklägers nicht eingeschränkt sei. Aufgrund seines Beziehungswahns habe er die Täuschungen und Drohungen als solche nicht hinterfragen können oder aber er habe sie wahrgenommen, habe sich aber nicht dagegen wehren oder entsprechend handeln können. Es sei deshalb zu Recht auf eine Begutachtung verzichtet worden (pag. 664).