Dies bedeute, dass objektiv belanglose Äusserungen von anderen Personen auf die eigene Person bezogen würden und diesen Äusserungen oder Handlungen würde sodann eine besondere Bedeutung zugemessen. Eine Begutachtung würde sich dann aufdrängen, wenn Hinweise vorliegen würden, wonach der Privatkläger die Handlungen und Aussagen der Beschuldigten falsch verstanden hätte. Solche Hinweise hätten jedoch keine festgestellt werden können. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung habe dieser ebenfalls offen und ehrlich dargelegt, was vorgefallen sei.