Anhaltspunkte, wonach die wiedergegebenen Inhalte konstruiert worden seien, würden nicht vorliegen (pag. 663). Es würden sich auch keine Hinweise finden, wonach der Privatkläger die Situation missverstanden habe. Bei einer paranoiden Schizophrenie handle es sich um eine schwere psychische Störung. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. H.________ würden schwankende paranoide Wahnideen, Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen vorliegen. Dies bedeute, dass objektiv belanglose Äusserungen von anderen Personen auf die eigene Person bezogen würden und diesen Äusserungen oder Handlungen würde sodann eine besondere Bedeutung zugemessen.