11 Die Vorinstanz habe sich eingehend mit den Aussagen und der Erkrankung des Privatklägers auseinandergesetzt. Die Einschränkung der Urteilsfähigkeit beziehe sich vorwiegend auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebildeten Willen. Der Privatkläger verfüge dagegen über ein Grundverständnis der Gesamtsituation. Er sei in der Lage die Situation zu erfassen und differenziert wiederzugeben. Anhaltspunkte, wonach die wiedergegebenen Inhalte konstruiert worden seien, würden nicht vorliegen (pag.