10. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, dass der psychische Gesundheitszustand des Privatklägers für die Beweiswürdigung von Bedeutung sei. Gemäss dem Bericht von Dr. med. H.________ leide der Privatkläger an einer paranoiden Schizophrenie. Der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eines aussagepsychologischen Gutachtens den Privatkläger betreffend sei jeweils abgewiesen worden. Ein Gutachten sei nur dann hilfreich, wenn Wahrnehmungsstörungen vorliegen würden. Hierfür würden keine Hinweise vorliegen.