Die Aussagen des Privatklägers seien voller Widersprüche und es bleibe bis zum Schluss unklar, wofür das Geld verwendet worden sei. Der ausgeprägte Kinderwunsch des Privatklägers rechtfertige es nicht, der Beschuldigten Betrug vorzuwerfen. Hierfür liege kein konkreter Hinweis vor, vielmehr sei die Vorinstanz durch ihre Annahmen in Willkür verfallen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass das Geld vielmehr für sexuelle Dienstleistungen, Geschenke und Verlobungen verwendet worden sei.