Nachgewiesen sei, dass der Privatkläger vor den Thailandreisen grössere Geldbeträge bezogen und diese in Thailand ausgegeben habe. Der Privatkläger habe in Thailand mit weiteren Frauen verkehrt und mit «F.________» zusammengelebt. Der Privatkläger habe sich während rund 75 Tagen in Thailand aufgehalten, Schmuck gekauft, der Familie Geld übergegeben und mit unterschiedlichen Frauen zusammengelebt. Es verstehe sich von selbst, dass dies nicht unentgeltlich erfolgt sein könne. Die Aussagen des Privatklägers seien voller Widersprüche und es bleibe bis zum Schluss unklar, wofür das Geld verwendet worden sei.