Es würden sodann weitere Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers – insbesondere zum Zeitpunkt der angeblichen Schwangerschaft und hinsichtlich der an die Kolleginnen der Beschuldigten geleisteten Zahlungen sowie der in Deutschland bezahlten Darlehen – vorliegen. Zusammenfassend liesse sich kein Betrag substanziiert ausmachen, welchen der Privatkläger aufgrund der angeblichen Schwangerschaft der Beschuldigten bezahlt habe. Nachgewiesen sei, dass der Privatkläger vor den Thailandreisen grössere Geldbeträge bezogen und diese in Thailand ausgegeben habe.