Sie habe damit alles unternommen, um den Irrtum über eine angebliche Schwangerschaft aufzulösen. Spätestens ab März habe sich der Privatkläger nicht mehr in einem Irrtum über eine angebliche Schwangerschaft befunden, weshalb die ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen Zahlungen nicht aufgrund einer Täuschung bzw. eines Irrtums getätigt worden seien. Es würden sodann weitere Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers – insbesondere zum Zeitpunkt der angeblichen Schwangerschaft und hinsichtlich der an die Kolleginnen der Beschuldigten geleisteten Zahlungen sowie der in Deutschland bezahlten Darlehen – vorliegen.