10 der gemeinsamen Kommunikation sei ferner davon auszugehen, dass sich die Einvernehmlichkeit einzig auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr, nicht aber auf einen gemeinsamen Kinderwunsch bezogen habe. Der Privatkläger sei schliesslich mit der Beschuldigten mehrmals nach Thailand gereist, um dort jüngere Frauen kennenzulernen, die schneller schwanger würden (pag. 660).