Werde wider Erwarten davon ausgegangen, dass ein solch positiver Schwangerschaftstest vorgelegen habe, liege keine Täuschung vor. Diese Täuschung müsse tatbestandsmässig zu einer Vermögensdisposition geführt haben. Die vom Privatkläger bezahlten Beträge seien dagegen nicht aufgrund der angeblichen Schwangerschaft geleistet worden. Sämtliche Vermögensdispositionen, welche vor dem angeblichen positiven Schwangerschaftstest getätigt worden seien, seien unmöglich durch die angeblich vorgetäuschte Schwangerschaft motiviert gewesen. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer angeblichen Täuschung könne deshalb nur das Zeigen dieses Tests gewesen sein.