Die Grundlage des Urteils der Vorinstanz werde bestritten. Die Beschuldigte habe erklärt, dass sie nicht schwanger gewesen sei und auch nicht habe schwanger werden können, weshalb es keine Veranlassung für die Durchführung eines Schwangerschaftstests gegeben habe. Es sei nicht möglich, dass die Beschuldigte dem Privatkläger einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt habe. Diese Tests liessen sich nicht verfälschen und die Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt schwanger gewesen. Werde wider Erwarten davon ausgegangen, dass ein solch positiver Schwangerschaftstest vorgelegen habe, liege keine Täuschung vor.