482, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis zum 6. Oktober 2015 – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – rund CHF 300'000.00 ohne Gegenleistung vom Privatkläger erhältlich gemacht habe (pag. 483, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).