482, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz folgte damit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welche mit den Aussagen des Zeugen (Bruder des Privatklägers) und weiteren Beweismitteln in den massgeblichen Punkten übereinstimmten. Dagegen hätten sich die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft erwiesen. Allerdings stellte die Vorinstanz nicht auf den von der Staatsanwaltschaft angeklagten gesamten Betrag von CHF 410'331.50 ab, sondern erachtete gewisse Abzüge als angebracht (pag. 482, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).