9 Dagegen hätten die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten nicht zu überzeugen vermocht (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigten sei es nicht gelungen, ihre Aussagen glaubhaft darzustellen. Vielmehr habe sie sich in Widersprüche verstrickt, habe die Verantwortung dem Privatkläger zuschieben wollen und habe Schutzbehauptungen aufgestellt. Ihren Aussagen könne daher nicht geglaubt werden (pag. 482, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).