479 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft, woran auch dessen psychische Erkrankung nichts zu ändern vermochte. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Privatkläger die geschilderte Geschichte bzw. Teile daraus konstruiert oder missverstanden habe, bestünden nicht (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).