8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit den Kontoauszügen der auf den Privatkläger lautenden Konten auseinander (pag. 476, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Anschluss würdigte sie die Aussagen des Privatklägers (pag. 477 ff., S. 16-18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Privatklägers berücksichtigte sie sodann seinen gesundheitlichen Zustand bzw. seine psychische Erkrankung und zog die Ausführungen von Dr. med. H.________ in ihre Würdigung mit ein (pag. 479 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).