Diese von der Beschuldigten ausgesprochene Androhung ist ursächlich und damit kausal für den Rückzug der Straf- und Zivilklage vom 16. November 2015. Damit ist auch nicht von einem blossen Willensmangel, sondern von einem qualifizierten Willensmangel des Privatklägers auszugehen. Der Rückzug der Straf- und Zivilklage erfolgte mithin aufgrund eines qualifizierten Willensmangels und ist damit ungültig. C.________ ist damit zu Recht als Privatkläger im Verfahren belassen worden und das Urteil ist damit auch betreffend die Zivilklage materiell zu überprüfen.