7 zunehmen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1). Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2015 (pag. 78 ff.) in Verbindung mit dem Bankbeleg der J.________ AG vom 20. November 2015 (pag. 81) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Privatkläger am 6. November 2015 eine Zahlung an «G.________» über CHF 1'000.00 veranlasst hat, diese Banküberweisung jedoch nicht ausgeführt worden ist («Zahlungsstatus Annulliert»).